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News

06.07.2009 - 
Haftung und Schadenersatz beim Wandern und Bergsteigen

von Dr. Erik Eybl

Klettersteig in Bau oder geplant? Wo beginnt und endet das freie Wegerecht im Wald? Mountainbiken erlaubt? Wer haftet für Alarmierungen? Unfälle in den Bergen werfen viele Fragen über den Schadenersatz etc. auf. Dieser Leitfaden durchforstet die nicht selten auch für Profis schwer durchschaubaren Paragrafen und Urteile.


Unser Autor Dr. Erik Eybl ist Jurist und Schadenchef der GENERALI GRUPPE ÖSTERREICH. Er betätigt sich privat gerne als Bergwanderer und arbeitet seit Studienzeiten ehrenamtlich und gemeinnützig auch in der historischen Forschung über die Gebirgsfronten des Ersten Weltkrieges zwischen Karawanken, Karnischen Alpen, Dolomiten und Ortler-Gebiet - ein Projekt zur Friedensarbeit im Sinn von Menschenrechten und EU.


Vergrößerungen: Anklicken. Eybl (zweiter von links) neben Otmar Striednig (ÖBRD-Landesleiter von Kärnten, ganz links), dann Dr. Luciano Cirinà (CEO der GENERALI) und ÖBRD-Präsident Reinhold Dörflinger (ganz rechts).


Anmerkung der Redaktion: Dieser Text über Rechtslage(n) im Gebirge, Wald und Flur ist eine unverbindliche Basisinformation für Medienvertreter bzw. interessierte Öffentlichkeiten, jedoch kein Angebot, keine Aufforderung und keine Empfehlung zum Kauf von Versicherungsprodukten. Er ist ein juristisches Service, um zu veranschaulichen, welche rechtlichen "Gefahren" da und dort lauern können.


Die GENERALI ist nicht nur als Unfallversicherung unserer Einsatzkräfte DER verlässliche und großzügige Partner des Österreichischen Bergrettungsdienstes. GENERALI engagiert sich seit Jahren auch als wichtigster Sponsor des ehrenamtlichen ÖBRD.


Bilder: Gerald Lehner

In den Bergen suchen viele (darunter auch ich) Erholung, Wohlbefinden und die so genannte Freiheit oder das, was man sich als solche erträumt. Als sicher kann gelten: Ein rechtsfreier Raum sind die Berge ganz sicher nicht (mehr). Und erstaunlich bleibt, dass viele Berg- und Freizeitsportler wenig darüber wissen, welche rechtlichen und kostenmäßigen Fallen bei Unfällen im Gebirge lauern können.

Für Absicherung von Freizeitunfällen ist selbst zu sorgen
Von den jährlich rund 200.000 Opfern von Sportunfällen kommen 7.800 beim Wandern und Bergsteigen und 6.500 beim Mountainbiken zu Schaden. Diese  Zahlen zeigen, wie wichtig neben sicherem Können und sicherer Ausrüstung auch Rechtssicherheit in den Bergen sowie die persönliche Absicherung durch eine private Unfallversicherung sind.

Grund und Boden haben auch im Wald und darüber einen Eigentümer, die Benützung ist daher nicht selbstverständlich frei. Und der Bergsport birgt Gefahren, die auch die Gestaltung entsprechender Verantwortungen notwendig machten.

(Fast) jeder Wald zu Erholungszwecken betretbar
Wem ist es gestattet, Wald und Ödland zu benützen, was ist erlaubt, was verboten? Gemäß § 33 Forstgesetz darf „jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten“. Dabei ist es gleichgültig, ob der Wald in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Die Bestimmung wird allerdings streng ausgelegt. Demnach sind Fahren – auch Radfahren - sowie Reiten und auch Rodeln im Wald verboten.

Ohne ausdrückliche Genehmigung des Waldeigentümers – etwa auf Schildern – ist also das Mountainbiken auf Waldwegen verboten. Dazu bedarf es keines separaten „Fahrverbotes“. Ein generelles Lagerverbot bei Dunkelheit soll die Feuergefahr eindämmen.

Skifahren und Klettern gelten als "Gehen"
Erlaubt ist hingegen alles, was man unter „Gehen“ verstehen kann, also auch Klettern, Skifahren und Langlaufen. Die Errichtung von Wegen, Klettersteigen und Loipen bedarf der Zustimmung des Eigentümers; Kletterrouten mit einzelnen Haken dürfen auch ohne Zustimmung
gesetzt werden.

Die freie Benützbarkeit des Waldes kann etwa wegen Aufforstung, Jagd oder Wildzucht aufgehoben werden. Solche „Sperren“ sind aber auf den Wegen auszuschildern. Zäune gelten als Sperren, es sei denn, sie wurden mit Durchlässen oder Überstiegen passierbar gemacht.

Die Benützung des Ödlandes – die baumfreie Zone oberhalb des Waldes – ist durch Landesgesetze oder Gewohnheitsrecht so wie die Waldbenützung geregelt. Wiesen unterhalb der Waldzone sollten aber nur auf – nicht gesperrten - Wegen gequert werden.

BH überwacht "Wegefreiheit"
Für alle Belange der “Wegefreiheit“ ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Sie prüft, ob Sperren zu Recht bestehen und spricht auch Strafen wegen unrechtmäßiger Benützung aus. Der Waldeigentümer kann sich außerdem durch eine Besitzstörungsklage gegen unbefugte Eingriffe wehren.

Wer haftet für erlittene Schäden?
Für einen mangelhaften Weg haftet zwar der Halter, aber die Anforderungen an ihn dürfen nicht überspannt werden. Die Eigenverantwortung spielt in den Bergen juristisch eine wesentlich größere Rolle als im Flachland. Wer sich bewusst in eine besondere Situation begibt, der muss sich auch auf besondere Anforderungen vorbereiten. Die mit einer Bergtour im Allgemeinen verbundenen Gefahren nimmt jeder Bergsteiger eigenverantwortlich in Kauf.

Welche Pflichten haben "Halter" von Wegen?
Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung oder Erhaltung trägt. Das kann eine Person, ein Verein oder auch eine Gebietskörperschaft sein. Der Halter muss den Weg in Stand halten oder sperren. So ist etwa eine Seilversicherung einmal jährlich zu überprüfen, öftere Kontrollen sind im alpinen Gelände nicht zumutbar, es sei denn, Schäden werden dem Halter gemeldet. Der Bergsteiger muss sich auch selbst vom Zustand einer Seilversicherung überzeugen.

Je „einfacher“ das Gelände ist, desto höhere Anforderungen werden an die Wegsicherheit gestellt. Ein Holzgeländer, das eine gefährliche Stelle auf einem Waldweg absichert, muss öfters als einmal im Jahr auf sicheren Halt überprüft werden. Hat der Weghalter seine Pflichten verletzt und war der Bergsteiger selbst sorglos, so ist auch eine geteilte Haftung durch ein „Mitverschulden“ möglich.

Steinschlag als vielschichtiges Rechtsthema
Auch Felswände müssen nicht prinzipiell auf loses Gestein untersucht werden. Wenn Steinschlag aber bekannt oder erkennbar ist, muss zumindest davor gewarnt, bei hoher Gefahr der Weg gesperrt werden. Ist ein Weg gesperrt, so trägt alleine der Wanderer die Verantwortung für seine Sicherheit.

Gerade im Hochgebirge gibt es aber auch halterlose Wege, die einfach durch regelmäßigen Gebrauch – von Mensch oder Wild – entstanden sind. Solche Wege benützt der Wanderer auf eigene Gefahr.

Ähnlich verhält es sich für den unrechtmäßigen Benützer – er kann sich auf den für die verbotene Benützung nicht geeigneten Zustand des Weges nicht berufen. Ein Mountainbiker etwa, der ohne Erlaubnis des Grundeigentümers einen Weg benützt, kann sich nicht darauf berufen, dass dieser für einen Radfahrer gefährlich ist.

Ist für eine Wegbenützung ein Entgelt zu leisten, etwa für einen Klamm-Weg, treffen den Weghalter aber strenge vertragsrechtliche Pflichten.

Haftung auch für Bergkameraden
Auch das Verhalten von Bergkameraden kann haftungsrechtliche Probleme schaffen. Das Lostreten von Steinen ist im Allgemeinen eine typische Gefahr der Berge; für Schäden gehaftet muss nur werden, wenn die Gefahr vorhersehbar war und Unachtsamkeit vorliegt.

Ist es also bekannt, dass weiter unten andere Wanderer folgen, muss man beim Steigen schon achtsam sein. Fehler in der Handhabung des Kletterzeugs können eine Haftung begründen, wenn der Verletzte darauf vertrauen durfte, dass sein Kamerad die Technik beherrscht.

"Führen aus Gefälligkeit" als Haftungsfalle
Übernimmt jemand aus Gefälligkeit eine Führungsrolle in einer Bergsteiger-Gruppe, haftet er trotzdem nur wie ein einfacher Gruppenteilnehmer. Wenn der „Führer“ allerdings Schwächere zu gefährlichen Touren überredet und Gefahren bagatellisiert, kann sich seine Haftung verschärfen.

Der professionelle Bergführer, der in der Regel in einem Vertragsverhältnis zu seinen Kunden steht, haftet hingegen wie ein „Sachverständiger“. Seine Handlungen und Entscheidungen werden an jenen gemessen, die ein besonnener und sorgfältiger, entsprechend ausgebildeter Bergführer an seiner Statt vorgenommen hätte.

Da der professionelle (staatlich geprüfte) Berg- und Skiführer aus dem Vertrag haftet, den er mit seinem Kunden abgeschlossen hat, tritt eine „Beweislastumkehr“ ein: Nicht der Geschädigte muss die Schuld des Verursachers beweisen, nein, der Bergführer muss beweisen, dass er unschuldig ist.

Schadenersatz bei unterlassener Hilfeleistung
Die Unterlassung von Hilfeleistung oder das Imstichlassen eines Verletzten ist strafbar und begründet auch einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch.
Bei einem Unglücksfall hat jedermann offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, um Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu retten - soweit dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit wird vom Gericht an den Umständen des Einzelfalles, dem Sachverhalt, den Kenntnissen und dem Handlungsvermögen der betreffenden Person gemessen.

War man aber selbst Verursacher der Verletzung eines anderen und nicht bloß eine Zufallsbegegnung, so bestehen noch strengere Hilfeleistungspflichten. Diese Regeln gelten übrigens ganz allgemein, nicht nur im Gebirge.

Suchaktionen zu bezahlen - auch „ohne Auftrag“
Wird eine Person vermisst und werden Suchmaßnahmen eingeleitet, trägt der Gesuchte nach den Regeln der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ die Kosten. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass er selbst die Suche ja nicht beauftragt habe - auch dann, wenn die Suche nicht notwendig gewesen wäre.

Besteht berechtigterweise Sorge, dass dem Vermissten ein Unglück zugestoßen sein könnte, erfolgte die Suche in seinem Interesse, auch wenn er sich gar nicht in Gefahr befand.

Suchaktionen immer vom Gesuchten zu ersetzen
Gemäß § 131 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz werden Such-, Rettungs- und Bergekosten nach Freizeitunfällen von den Sozialversicherungen grundsätzlich nicht ersetzt. Einige Gebietskrankenkassen haben aber pauschale Verträge mit Hubschrauber-Bergeorganisationen bzw. Firmen abgeschlossen, durch die bei einem Unfall zumindest der Hubschraubereinsatz
für den Verletzten kostenlos ist.

Aber auch die Suchaktionen durch Bergrettungsdienste sind vom Gesuchten zu ersetzen. Durch einen Förderbeitrag für den Bergrettungsdienst oder die Mitgliedschaft bei einem alpinen Verein erwirbt man auch eine Privatversicherung zur Deckung von Such- und Transportkosten. Die Höhe des Bergekosten-Ersatzes ist aber je Organisation mit € 15.000,- bis € 22.000,- begrenzt.

Günstige Abdeckung
Gegen einen geringen Aufschlag übernimmt z.B. die Generali als private Unfallversicherung zusätzlich zur Abdeckung des Unfallrisikos auch die oftmals erheblichen Kosten von Such-, Rettungs- und Bergeaktionen in unbegrenzter Höhe. Wir bieten daher die größtmögliche Sicherheit, dass Freizeitsportler nach einem Bergunfall nicht auch noch finanziell abstürzen.

Invalidität & Berufsunfähigkeit von ASVG kaum abgesichert
Es gibt dazu noch kostengünstige Absicherungen für das persönliche Einkommen, falls Unfälle mit teilweiser oder voller Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit enden. Es ist in der Bevölkerung kaum bekannt, dass das österreichische Sozialversicherungssystem bei solchen Fällen kaum Services bietet. Schon ab Monatsprämien von weniger als zehn Euro kann man hier dabei sein. Versichert sind dabei auch bestmögliche Rehabilitation und bestmögliche ärztliche Betreuung für den Fall des Falles.

Zusammenfassung als Download: Präsentation der wichtigsten Fakten


(Powerpoint kann zu Informations- und Schulungszwecken beliebig in Bergrettungskreisen verwendet werden)

Neues Buch als Ratgeber: Klettern & Recht
Obwohl viele in den Bergen, in Klettergärten oder Hallen die so genannte „Freiheit“ suchen, lauern nicht nur physikalische Gefahren beim Klettern. Das ganze Betätigungsfeld ist seit langer Zeit kein rechtsfreier Raum mehr. Der neue Ratgeber „Klettern und Recht“ beseitigt nun so manches Vakuum der Unwissenheit - geschrieben von den Kletterern Maria Auckenthaler und Norbert Hofer, einem Strafrichter (der auch Bergretter ist) und einer Staatsanwältin. Mehr über das neue Buch ...

Journalisten-Hochtour von ÖBRD & GENERALI:
Karnische Alpen einmal anders



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